Feuermachen in der Natur – was ist eigentlich in BW und RLP erlaubt?

Die rechtlichen Rahmenbedingungen machen uns den Zutritt und die Nutzung der Natur nicht unbedingt leichter. Es gibt zahleiche rechtliche Vorgaben, die sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene gelten. Darüber hinaus können Ausnahmeregelungen von Gemeinden hinzukommen.

Für die Ausübung unseres Hobbys stellen sich insbesondere drei Fragen: Darf ich mich in der Natur aufhalten, ist das Übernachten sowie das Feuermachen erlaubt? Ein Blick in die Gesetzestexte gibt hier Aufschluss. Grundsätzlich stecken in Deutschland das Bundeswald- und das Bundesnaturschutzgesetz den rechtlichen Rahmen zur Nutzung der Natur ab. Dabei unterscheiden die Gesetze grundsätzlich zwischen dem Aufenthalt im Wald und demAufenthalt in der freien Landschaft (z. B. unbewaldete Flächen oder Wege).

Aus § 14 Abs. 1 des Bundeswaldgesetzes können wir entnehmen, dass das Betreten des Waldes grundsätzlich und „zum Zwecke der Erholung“ erlaubt ist. Gleiches gilt für den Aufenthalt in der freien Landschaft. Auch hier ist „das Betreten (…) auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen zum Zweck der Erholung (…) allen gestattet“. Die jeweiligen Bundesländer können dieses grundsätzliche Betretungsrecht jedoch untersagen, wie z.B. zum Schutz der Natur. In Baden-Württemberg regelt der § 37 des Landeswaldgesetzes das Betreten des Waldes. Auch hier heißt es, dass Jeder „Wald zum Zwecke der Erholung“betreten darf, sofern er „die Lebensgemeinschaft Wald und die Bewirtschaftung des Waldes nicht stört“. Weitere Ausnahmen bestehen z. B. in Naturschutzgebieten.

Möchten wir in der Natur übernachten, wird es bereits etwas komplizierter. Grundsätzlich ist es erlaubt, wenn wir zuvor den Eigentümer um Erlaubnis gebeten haben. Demnach ist es in Baden-Württemberg ohne „besondere Befugnis“ untersagt, im Wald zu Zelten (§ 37 Abs. 4 Landeswaldgesetz B-W). Gleiches gilt für Rheinland-Pfalz (§ 22 Abs. 4 Landeswaldgesetz R-P). In den Gesetzen ist jedoch „nur“ die Rede von Zelten. Schlussfolgernd sei das Übernachten im Schlafsack (ohne Zelt) erlaubt. Die Nutzung eines Tarps und einer Hängematte ist im Übrigen nicht explizit gesetzlich verboten.

 Außerdem ist es in Baden-Württemberg (§ 41 Abs. 1 Landeswaldgesetz B-W) und in Rheinland- Pfalz (§ 24 Abs. 1 Landeswaldgesetz R-P) nur mit behördlicher Genehmigung (Forstbehörde) erlaubt, ein (offenes) Feuer im Wald zu machen.

Autor: Fabian Kleinke

Quellen:

Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG, BGBl. I S. 2542
Bundeswaldgesetz – BWaldG, BGBl. I S. 1037
Landeswaldgesetz Baden-Württemberg
Landeswaldgesetz Rheinland-Pfalz

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→ Eine Übersicht über die Bußgelder die bei einem Verstoß anfallen können, findest Du hier.